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Satzung

Satzung der Wolfgang Suwelack-Stiftung

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

„Wolfgang Suwelack-Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Billerbeck.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke der Stiftung sind die Förderung des Andenkens an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung im In- und Ausland, die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung und Erziehung.

Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke insbesondere

a)    durch die Förderung des mahnenden Gedenkens und Erinnerns an alle Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft des 20. Jahrhunderts in und aus Billerbeck sowie durch die Förderung der historisch-politischen Aufarbeitung von Krieg und Diktatur des Nationalsozialismus in Billerbeck,

b)     durch die Förderung der Erziehung zur Friedfertigkeit (peace education) in der Zivilgesellschaft im In- und Ausland mit den Mitteln der Friedenspädagogik und Menschenrechtserziehung,

c)     durch die Gewährung von Stipendien an Studierende der interdisziplinären Friedens- und Konfliktforschung und interkulturellen Friedenserziehung,

d)     durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben und angewandten Projekten in den Bereichen der Friedens- und Konfliktforschung, der Friedenspädagogik und Friedensethik sowie der Menschenrechtserziehung und Vergangenheitsaufarbeitung,

e)     durch die Auslobung eines „Billerbecker Friedenspreises“ als öffentliche Anerkennung von Personen und Gruppen, Initiativen und Institutionen, die sich in besonderer Weise um Friedens- und Menschenrechtserziehung und Vergangenheitsaufarbeitung im Sinne der Stiftung verdient gemacht haben sowie

f)     durch die Vergabe von Beihilfen an förderungswürdige Schüler, Auszubildende und Studierende, die in Billerbeck wohnen, aus Billerbeck stammen bzw. deren Eltern in Billerbeck ihr Einkommen erwirtschaften.

Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 AO für die Verwirklichung vorgenannter gemeinnütziger Zwecke anderer Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

(2) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Vermögen der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es werden mindestens € 50.000,00 unverzüglich nach Anerkennung der Stiftung und der Restbetrag innerhalb von acht Monaten nach Anerkennung übertragen.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen etwaige Zustiftungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Darüber hinaus darf die Stiftung Mittel ihrem Vermögen zuführen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

(3) Die Stiftung darf Spenden sammeln.

(4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist, die Lebensfähigkeit der Stiftung nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt wird und die Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens in den nächsten vier Jahren sichergestellt ist; die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ist erforderlich.

(5) Die Stiftung darf nach Maßgabe dieses Absatzes Rücklagen bilden.

Der Vorstand kann beschließen, dass die Stiftung ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage). Die gebundene Rücklage darf dem Stiftungsvermögen nicht zugeführt werden.

Der Vorstand kann beschließen, dass im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen Mittel der Stiftung einer freien Rücklage zugeführt werden.

Die gebundene und die freie Rücklage sind zu trennen.

Die Rücklagen können jederzeit aufgelöst werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

§ 4

Mittelverwendung

(1) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter, soweit die Mittel der Stiftung nicht nach § 3 Absatz 2 oder § 3 Absatz 5 dem Stiftungsvermögen bzw. einer Rücklage zugeführt werden.

(3) Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

§ 5

Rechtsstellung der Begünstigten

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Vorstand

(1)    Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2)    Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(3)     Der erste Vorstand besteht aus dem Stifter und zwei weiteren von dem Stifter für die Dauer von fünf Jahren zu benennenden Mitgliedern.

(4)    Der Stifter kann die übrigen Mitglieder des Vorstandes jederzeit aus wichtigem Grund abberufen und  neue Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren ernennen. Eine mehrmalige Ernennung ist möglich.

(5)    Der Stifter ist zum Vorsitzenden des Vorstandes auf Lebenszeit berufen. Er ernennt das ihm als Vorsitzender des Vorstands nachfolgende Vorstandsmitglied, welches für die Dauer von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden berufen wird.

Erfolgt eine Ernennung nicht, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder den Nachfolger und bestimmen zugleich, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz im Vorstand übernimmt.

(6)    Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand, so wird der Nachfolger dieses Mitglieds für die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt innerhalb von drei Monaten vor Ende der Amtszeit des jeweiligen Mitglieds durch den Vorstand in seiner zum Zeitpunkt dieser Wahl bestehenden Zusammensetzung unter Einschluss des Vorstandsmitglieds, dessen Amtszeit endet. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7)    Die Zugehörigkeit eines Mitglieds zum Vorstand endet durch Tod, Zeitablauf oder Verzicht. Der Verzicht ist den anderen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich mitzuteilen.

(8)    Mit Ausnahme des Stifters kann der Vorstand alle übrigen Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Das jeweils betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören und bei der Entscheidung über die Abberufung nicht stimmberechtigt.

(9)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(10)    Die Mitglieder des Vorstands erhalten Erstattung ihrer Auslagen. Das dem Stifter als Vorsitzender des Vorstands nachfolgende Vorstandsmitglied sowie weitere Nachfolger in diesem Amt haben darüber hinaus Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit. Entsprechendes gilt für die anderen Vorstandsmitglieder, wenn und soweit der Umfang ihrer Tätigkeit im Vorstand über das übliche Maß hinausgeht.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere

a)    die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b)    die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,

c)    die Aufstellung des Jahresabschlusses,

d)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e)    die Änderung des Zwecks der Stiftung,

f)    die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen sowie

g)    die Beschlussfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung.

Entscheidungen nach e), f) und g) bedürfen der Einstimmigkeit.

(4) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand fachlich und inhaltlich im Rahmen der Stiftungszwecke berät.

§ 9

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Stifter oder ein Mitglied des Vorstands dies verlangen. Der jeweilige Beratungspunkt ist anzugeben.

(2) Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der Vorsitzende schriftlich unter Nennung der Tagesordnung ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen. Die Frist kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Sitzungen finden am Sitz der Stiftung statt, soweit sich nicht alle Vorstandsmitglieder einvernehmlich auf einen anderen Sitzungsort einigen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, soweit Gesetze und die Satzung nichts anderes bestimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(4) Ein Mitglied des Vorstands kann sich in Sitzungen und bei Beschlüssen des Vorstands nicht vertreten lassen. Vorstandsmitglieder, die in einer Sitzung des Vorstands abwesend sind, können jedoch an der Beschlussfassung des Vorstands in einer Sitzung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied einreichen lassen.

(5) Beschlüsse können auf Verlangen des Vorsitzenden auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von vier Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Die Abstimmung ist nur gültig, wenn alle Mitglieder mit dem Abstimmungsverfahren einverstanden sind.

(6) Der Vorsitzende fertigt ein Protokoll über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll ist den anderen Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Die Protokolle sind für die Zeit des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 10

Vertraulichkeit

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, alles, was ihnen in dieser Eigenschaft über die Stiftung oder im Zusammenhang mit der Stiftung bekannt geworden ist, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht mitzuteilen, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Tatsachen oder es besteht eine Verpflichtung zur Offenlegung. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied zeitlich unbegrenzt fort.

§ 11

Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluss, Aufhebung

(1) Die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen selbständigen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können durch Beschluss des Vorstands nur erfolgen, sofern dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht und die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks nicht sinnvoll erscheint.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an die Stadt Billerbeck zur Verwendung für die in § 3 Absatz 1 genannten Zwecke.

§ 12

Stiftungsaufsicht

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 13

Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Erklärung des Finanzamtes über die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit einzuholen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

Die Satzung ist herunterladbar als pdf-Datei bzw. online ausdruckbar über den Druckbefehl.